- Ausgabenlast
- Pflicht, bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben die dabei entstehenden Ausgaben zu tragen. Grundsätzlich tragen Bund und Länder gesondert jeweils die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Art. 104a I GG). Handeln die Länder im Auftrage des Bundes (⇡ Auftragsverwaltung), trägt der Bund grundsätzlich die sich daraus ergebenden Ausgaben (Art. 104a II und III GG); ⇡ Finanzhilfen.
Lexikon der Economics. 2013.